Bei vielen der gegenwärtig bei der Finanzverwaltung eintreffenden Selbstanzeigen von Steuersündern, die durch erneute Bankdaten-CD-Käufe aufgeschreckt wurden, könnte es ein böses Erwachen geben. Nach Presseberichten nimmt die Finanzverwaltung in NRW inzwischen eine harte Linie ein und akzeptiert die Selbstanzeigen nicht mehr.
Hintergrund: Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist dann nicht mehr möglich, wenn die Tat von der Finanzbehörde ganz oder teilweise entdeckt ist und der Täter dies weiß oder damit rechnen musste.
Bei dem beschriebenen Fall ging es um einen Steuerhinterzieher, der das Angebot eines sog. Lebensversicherungsmantels der Credit Suisse auf den Bahamas zur Steuerhinterziehung genutzt hatte.
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Wuppertal akzeptierte die Selbstanzeige nicht, weil es der Auffassung war, dass die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet wurde, weil zuvor die Tat ganz oder zum Teil entdeckt worden war und dies bekannt war. Dazu führte das Finanzamt aus, dass die Liste der Inhaber von Versicherungsmänteln seit 2011 in Wuppertal vorliege und dem Betreffenden mit der Medienberichterstattung über die Liste am 11.07.2012 die Tatentdeckung habe bekannt sein müssen bzw. er bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung habe rechnen müssen.