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2. Oktober 2012 – Tax
Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer gibt es auch bei zwei Nutzern nur einmal

Der Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro ist rein objektbezogen. Er kann daher nur einmal pro Arbeitszimmer in der Erklärung geltend gemacht werden, auch wenn mehrere das Arbeitszimmer nutzen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3 K 447/12).

Die Kläger, ein zusammen veranlagtes Lehrerehepaar, machten für einen ca. 30 qm großen Raum, der von beiden Eheleuten als häusliches Arbeitszimmer genutzt wurde, in ihrer gemeinsamen Steuererklärung den Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer zweimal geltend. Der Gesetzgeber gehe im Regelfall von einem 12-14 qm großen Arbeitszimmer aus und ihr Raum sei doppelt so groß. Es widerspreche dem Gleichheitssatz, wenn sie nur dann den Höchstbetrag zwei Mal beanspruchen könnten, wenn sie eine Zwischenwand einziehen würden oder andere Zimmer im Haus nutzen müssten.

Das Finanzgericht machte deutlich, dass bei Nutzung von zwei Zimmern diese als zwei häusliche Arbeitszimmer anerkannt worden wären. Jedoch bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber alle möglichen Handlungsalternativen eines Steuerpflichtigen vollkommen gleich behandele.