Bei Bewirtung in einer Gaststätte müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG erfüllt sein. Das heißt, dass für den Nachweis der Bewirtung – sofern es keine Kleinbetragsrechnung ist – stets auch der Name des Bewirtenden auf der Rechnung stehen muss. So entschied der BFH (Az. X R 57/09).
Der Kläger hatte mit seiner Steuererklärung für seinen Gewerbebetrieb u. a. verschiedene Rechnungen für Bewirtungen von Geschäftspartnern in Gaststätten im Ausland eingereicht, auf denen er nicht als Bewirtender angegeben war. Die Zuordnung zu ihm ergab sich nur durch Eigenbelege. Das Finanzamt erkannte diese nicht an. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass sie anzuerkennen seien. Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG nur eine Vereinfachungsvorschrift zu Satz 2 sei, reiche der Bezug durch den Eigenbeleg aus.
Der BFH war anderer Ansicht. Satz 3 der Vorschrift, der die Beifügung einer vollständigen Rechnung mit Namen des Bewirtenden verlange, sei eine vorrangige Spezialvorschrift zu Satz 2. Die Bezugnahme auf den Eigenbeleg sei nicht zulässig. Dafür spreche auch, dass der Steuerpflichtige die Rechnung nur dann bei der Umsatzsteuer verwenden könne, wenn sie u. a. die Voraussetzung der Nennung des Namens des Bewirtenden erfülle.
Aufgrund des ergangenen Urteils ist zwingend darauf zu achten, dass auf Bewirtungsrechnungen in Gaststätten als Rechnungsempfänger das bewirtende Unternehmen/die bewirtende Person aufgeführt ist und zwar – anders als bei der Umsatzsteuer – auch bei Kleinstbetragsrechnungen bis € 150,00.