Einem Arbeitnehmer kann auch dann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers besteht. Der Arbeitgeber muss keine Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb anbieten bzw. keine Änderungskündigung aussprechen. So entschied das LAG Düsseldorf (Az. 15 Sa 485/12).
Die 60-jährige Klägerin wurde 1973 vom beklagten Arbeitgeber in Portugal angeworben und war seitdem ununterbrochen für ihn tätig. Der Beklagte stellt Verbandsstoffe her, die er in einem Werk in Tschechien produziert. Die Produkte wurden im deutschen Betrieb u. a. von der Klägerin konfektioniert und verpackt. Der Beklagte beschloss, Konfektionierung und Verpackung zum 31.01.2012 nach Tschechien auszulagern und kündigte der Klägerin betriebsbedingt. Diese erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass die Kündigung unwirksam sei, da nicht einmal gefragt worden sei, ob sie nicht in Tschechien weiterarbeiten wolle.
Das LAG wies die Klage ab. Der Arbeitgeber konnte aus dringenden betrieblichen Gründen kündigen. Zwar wurde der Aufgabenbereich der Klägerin in die rechtlich unselbständige Firma in Tschechien verlagert, so dass dieser an einem anderen Ort fortbesteht. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Sinne des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes wäre eine Tätigkeit dort aber nicht, da als “Betrieb” insoweit nur eine in Deutschland liegende organisatorische Einheit oder Teile des Unternehmens angesehen werden könnten.