Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Es obliegt dem Unternehmer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben. Als Betriebsausgaben sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten zu berücksichtigen, diese jedoch nur in angemessener Höhe. So das FG Nürnberg (Az. 7 K 966/09).
Ein Tierarzt machte die Aufwendungen für einen Ferrari Spider als Betriebsausgaben geltend. Er ermittelte 2005 Gesamtkosten in Höhe von 28.290,32 Euro, 2006 in Höhe von 35.977,15 Euro und 2007 in Höhe von 33.714,41 Euro. Der Privatanteil wurde durch Fahrtenbuch ermittelt und entsprechend in der Einnahme-Überschuss-Rechnung berücksichtigt. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug und setzte für die betrieblichen Fahrten pauschal 1 Euro je Kilometer an.
Nach Ansicht des FG Nürnberg konnte der Kläger nicht glaubhaft machen, dass für den Kauf betriebliche Gründe ausschlaggebend waren. Daher erkannte es nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Ferrari und diese auch nur in angemessener Höhe an. Zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines Pkw zog das FG die Kosten für andere aufwändige Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich heran. Es sei nicht erkennbar, welcher betriebliche Nutzen bestanden haben soll, bei der Tätigkeit als Fachtierarzt für Kleintiere neben einem Multivan einen Luxus-Sportwagen in die betriebliche Sphäre zu überführen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwieweit der mit dem Ferrari verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg des Klägers von Bedeutung sein könnte.