Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar. So der Bundesfinanzhof (Az. IV R 25/09).
Anlässlich der Kieler Woche hatte ein Unternehmen mit Geschäftspartnern und eigenen Mitarbeitern eine sog. Regatta-Begleitfahrt unternommen. Das Unternehmen war der Meinung, es könne die Kosten für die Reise mit dem historischen Segelschiff und der Bewirtung der Mitreisenden in gleicher Weise als Betriebsausgabe abziehen, wie es die Finanzverwaltung bei der Nutzung von sog. VIP-Logen an stationären Sportstätten zulasse. Segelsport lasse sich schließlich nicht stationär, sondern nur vom Schiff aus beobachten.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht. Kosten für Schiffsreisen und damit zusammenhängende Bewirtungen seien Kosten einer unangemessenen Repräsentation, die nicht “auf die Allgemeinheit abgewälzt” werden sollten. Nur wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Geschäftspartner oder der Repräsentation des Unternehmens ausgeschlossen werden könne, sei ein Abzug der Kosten möglich. Auf Verwaltungsanweisungen zur Behandlung von Kosten für VIP-Logen könne sich das Unternehmen nicht berufen, da diese einerseits für die Gerichte nicht unmittelbar bindend seien und andererseits auch nur den hier nicht gegebenen Fall beträfen, dass ein Leistungsbündel von dem Sportveranstalter selbst bezogen werde.