Wenn jemandem der Autoschlüssel für ein mit einer Schleife geschmücktes teures Auto zum Geburtstag übergeben wird, ist dies nicht unbedingt als eine Schenkung des Fahrzeugs zu verstehen, sondern kann auch als eine kostenlose Nutzungsüberlassung auf unbestimmte Zeit zu werten sein. So entschied das Schleswig-Holsteinische OLG (Az. 3 U 69/11).
Die Beklagte war zum 60. Geburtstag des Klägers mit einem im Stil eines Oldtimers gebauten Sportcabrio vor seiner Arbeitsstelle vorgefahren. Das Auto war mit einer Schleife dekoriert; die Beklagte übergab ihrem Freund, dem Kläger, einen Schlüssel für den Wagen. Sie selbst hatte den Wagen kurz zuvor für 50.000 Euro gekauft. Den Kfz-Brief und den Zweitschlüssel behielt sie, der Wagen stand anschließend bei ihr in der Garage. Nach knapp zwei Jahren kam es zum Streit. Die Beklagte nahm den Wagen mit dem Zweitschlüssel an sich und kündigte ihm schriftlich den Leihvertrag für den Wagen. Der Mann war der Auffassung, dass ihm der Wagen geschenkt worden sei und klagte.
Das OLG wies die Klage ab. Die Übergabe des Fahrzeugs am Geburtstag des Klägers sei keine Schenkung, da man bei einem so teuren Gegenstand erwarten kann, dass der Übergebende auch ausdrücklich von einer Schenkung spricht, was die Beklagte aber nicht getan hat. Die Möglichkeit, seinen Traumwagen auf unbestimmte Zeit nutzen zu können, sei in der Situation durchaus ein ansehnliches Geschenk. Da die Beklagte den Nutzungsvertrag schriftlich gekündigt hatte, standen ihm an dem Fahrzeug keine Rechte mehr zu.