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12. September 2012 – Tax
Doppelte Haushaltsführung im Elternhaus: Gleichberechtigter Haushalt erforderlich

Ein eigener Hausstand im Elternhaus ist Voraussetzung dafür, dass ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz am Arbeitsort und im Elternhaus eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung geltend machen kann. Der Hausstand muss dem der Eltern gleichberechtigt sein. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 2338/09).

Der alleinstehende Kläger arbeitete in B. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz. Sein Hauptwohnsitz ist im Elternhaus in N, in dem seine Mutter wohnte. Er nutzte dort Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein, die übrigen Zimmer zusammen mit seiner Mutter. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an. Er machte geltend, dass er in erheblichem Maße im Garten mithilft, gelegentlich Einkäufe übernimmt und sich um verschiedene Arbeiten am Haus kümmert.

Das Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes. Der Kläger habe nicht einen gleichberechtigten Hausstand mit seiner Mutter geführt, sondern sei in den Haushalt seiner Mutter eingegliedert gewesen. Seine Beiträge seien übliche familiär bedingte Hilfeleistungen gewesen. Er habe sich aber nicht an einer für eine gemeinsame Haushaltsführung typischen Weise beteiligt. Es fehle an der finanziellen Verantwortung für die laufenden Unterhaltskosten, so dass seine erbrachten Leistungen, selbst wenn sie der Höhe nach mit den Unterhaltskosten vergleichbar seien, dies nicht kompensieren könnten.