Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Verkäufers von noch zu sanierenden Eigentumswohnungen, die eine Annahmefrist des Kaufvertrags für ihn von mehr als vier Monaten vorsieht, benachteiligt Käufer unangemessen und ist daher unwirksam. Auch bei Bauträgerverträgen könne der Käufer eine Annahme innerhalb von sechs bis acht Wochen erwarten. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 1 U 1522/11).
Der Kläger hatte am 17.08.2004 die notarielle Erklärung abgegeben, dass er eine Eigentumswohnung in einem Haus mit 12 Parteien kaufen wollte. Der denkmalgeschützte Altbau wurde von der Beklagten saniert und als Eigentumswohnungen weiterverkauft. In den AGB fast aller Kaufverträge war eine Annahmefrist zugunsten des Verkäufers bis zum 31.12.2004 bestimmt. Der Kläger klagte in 2010 auf Rücknahme der Wohnung.
Das Oberlandesgericht urteilte zu seinen Gunsten. Es sei kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, da in den AGB eine unangemessen lange Annahmefrist für den Verkäufer vereinbart worden sei. Eine Bindungsfrist von 4,5 Monaten einseitig zugunsten des Verkäufers benachteilige den Käufer, da sie ihm die Möglichkeit nehme, ggf. andere Dispositionen zu treffen, um sich die erstrebten Steuervorteile zu sichern. Angemessen sei eine Frist von 4-8 Wochen, so dass die tatsächliche Annahme am 18.10.2004 verspätet erfolgt sei.