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16. August 2012 – Tax
Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten – beruflicher Anlass muss erkennbar sein

Ob ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus beruflichem Anlass tätigt (steuerlich teilweise abziehbar) oder eher der privaten Lebensführung zuzuordnende Repräsentationsaufwendungen tätigt (steuerlich nicht abziehbar), wird von Fall zu Fall unter Würdigung aller Umstände entschieden (OFD Niedersachsen, Az. S-2350 – 32 – St 215).

Der Anlass der Bewirtung nach Gesamtwertung aller Umstände ist entscheidend. Für die berufliche Veranlassung spricht, dass die Feier im Betrieb stattfindet. Ein mögliches Indiz für eine private Feier könnte eine (zu) luxuriöse Umgebung sein. Weitere Indizien in der Wertung wären der Teilnehmerkreis, der Einladende, der die Gästeliste bestimmt (die Firma ohne Mitspracherecht des Steuerpflichtigen oder er selbst?) oder bei Bewirtung von Untergebenen auch der Bezug von erfolgsabhängigem Gehalt (Bewirtung als Mitarbeitermotivation).

Die als beruflich anerkannten (angemessenen) Bewirtungsaufwendungen werden im Regelfall nur zu 70 % steuerlich anerkannt. Der Steuerpflichtige muss als Nachweis gegenüber dem FA schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen nachweisen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung plus Rechnung. Bei teils beruflich und teils privat veranlassten Aufwendungen sind die Aufwendungen aufzuteilen.