Ein Lkw-Fahrer ist nicht als selbständiger Transportunternehmer tätig, wenn er keinen eigenen Lkw hat und stattdessen mit Lkws unterwegs ist, die von seinen Auftraggebern gestellt werden. Dass er für mehrere Auftraggeber tätig wird, ist demgegenüber nicht beachtlich. So entschied das Landessozialgericht Bayern (Az. L 5 23/12).
Der Kläger betreibt eine Spedition. Auf Ferntransporten wurde für ihn ein Lkw-Fahrer als “Selbständiger” tätig. Der besaß zwar die Qualifikation zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens, hat das Gewerbe auch angemeldet und fuhr auch für andere Auftraggeber. Einen eigenen Lkw hatte er aber nicht. Er nutzte für die Touren, die er für den Kläger fuhr, einen vom Kläger gestellten Lkw, für den dieser auch sämtliche laufenden Kosten trug. Eine Betriebsprüfung beim Kläger kam zu dem Ergebnis, dass der Fahrer nicht als Selbständiger anzusehen sei und erhob vom Kläger für ihn Sozialbeiträge nach.
Das LSG entschied wie die Vorinstanz im Sinne des Sozialversicherungsträgers. Der Lkw- Fahrer habe beim Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, da ihm das wesentliche Arbeitsmittel – der Lkw – gestellt worden sei. Der Kläger habe für den Lkw alle Kosten – von den Unterhaltskosten bis zu den Kosten für den Kraftstoff – getragen und die Routen vorgegeben, sod ass sich dessen Tätigkeit letztlich nicht wesentlich von der eines angestellten Fahrers unterschieden habe.