Ein zunächst aufgrund andauernder Verluste vom Finanzamt als Liebhaberei eingestufter Betrieb kann sich zu einem mit Gewinnerzielungsabsicht geführten Betrieb entwickeln, der wieder der Gewerbebesteuerung unterliegt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV B 155/11).
Die Antragstellerin, eine KG, hatte ab 1985 einen EDV-Großhandel betrieben, der wegen dauernder Verluste in 1996 vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde. Das Geschäft wurde allein vom persönlich haftenden Gesellschafter weiterbetrieben. Ab 2008 wurden neue Produkte mit ins Sortiment aufgenommen. Die Umsätze stiegen daraufhin sprunghaft an und erreichten 174.400 Euro in 2008, 615.000 Euro in 2009 und 680.000 Euro in 2010. Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Geschäft seit 2008 keine Liebhaberei mehr sei und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Hiergegen beantragte die Klägerin Aussetzung des Vollzugs. Der Gewinn sei mehr oder weniger rein zufällig erzielt worden. Das Finanzamt müsse sich an seiner früheren Auffassung, dass eine Liebhaberei vorliege, festhalten lassen. Das Finanzgericht lehnte die Aussetzung ab.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Bei einem ursprünglich als Liebhaberei geführten Betrieb könne durch späteres Entstehen einer Gewinnerzielungsabsicht ein Wechsel zu einem zu besteuernden Betrieb erfolgen. Neben der Gewinnerzielung bedürfe es zusätzlich eines Anhaltspunktes für die erneute Gewinnerzielungsabsicht. Dieser sei hier in der veränderten Führung der Firma durch Aufnahme des Handels mit einem neuen Produkt zu sehen.