Aktuelles

8. August 2012 – Tax
Keine Vermietungsabsicht bei Eigennutzung einer Mietwohnung kurz nach Kauf bei gleichzeitig hohen Werbungskosten für Sanierung

Gegen eine bei Wohnungsvermietung i. d. R. vermutete Einkunftserzielungsabsicht spricht, wenn der Steuerpflichtige die zunächst vermietete Eigentumswohnung innerhalb von fünf Jahren selbst nutzt und in der Zwischenzeit nur Verluste erzielt hat. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 257/09).

Der Kläger hatte in 2003 eine 200 qm große Luxus-Eigentumswohnung in einer begehrten Wohnlage in Hamburg gekauft. Die Wohnung war vermietet; der Kläger lebte zur Miete in einer vergleichbaren Wohnung in der Nähe. Nach dem Auszug des Mieters wurde die Wohnung im Dezember 2005 zimmerweise an eine Wohngemeinschaft vermietet. Alle Mieter bekamen Verträge, die unbefristet waren, aber ab August 2006 Umbauarbeiten ankündigten und danach drastisch höhere Mieten in Aussicht stellten. Die Mieter erhielten ein Sonderkündigungsrecht, das auch alle nutzten. Nach dem Umbau bot der Kläger die Wohnung für 2.300 Euro Miete/Monat in Zeitungsinseraten an. Zu einer Vermietung kam es nicht. In 2008 zog der Kläger selbst ein. Die hohen Sanierungskosten machte er als Werbungskosten bei Vermietung geltend, was das Finanzamt aber nur zu einem geringen Teil akzeptierte.

Das Finanzgericht bestätigte dies. Es hatte erhebliche Zweifel, ob eine echte dauerhafte Vermietungsabsicht bestand. Die Verträge mit den Mietern der Wohngemeinschaft seien faktisch nicht auf Dauer angelegt gewesen. Insbesondere die fehlende Einschaltung eines Maklers spräche gegen den Kläger, da ein derartiges Objekt in Hamburg üblicherweise über Makler vermietet werde.