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2. August 2012 – Tax
Gutachterkosten zur Verkehrswertfeststellung sind keine Nachlassverbindlichkeiten

Die Kosten für ein Wertgutachten für eine Immobilie wirken sich nicht auf die Höhe der Erbschaftsteuer aus und sind demnach keine Nachlassverbindlichkeit i. S. d Erbschaftsteuergesetzes. So das FG Nürnberg (Az. 4 K 1692/11).

Der Kläger ist Alleinerbe seines Onkels. Zur Erbschaft gehörte auch ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Zur Feststellung des Werts für die Erbschaftsteuer und für einen Verkauf des Hauses beauftragte er einen Gutachter. Die Kosten für den eingeschalteten Gutachter wollte der Kläger als Erbfallkosten bei der Besteuerung vom Wert des Nachlasses in Abzug bringen. Das Finanzamt erachtete diese Kosten als nicht abzugsfähig.

Das FG entschied im Sinne des Finanzamtes. Als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig seien die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Kosten für die Verwertung des Nachlasses sowie die zu zahlende Erbschaftsteuer seien dagegen nicht abzugsfähig. Das Gutachten habe nichts mit der geerbten Immobilie an sich zu tun, sondern ausschließlich mit der Erbschaftsteuer – die möglichst niedrig gehalten werden sollte.