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2. August 2012 – Tax
Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds nach Regeln für „schwarze Fonds“ rechtmäßig

Die Besteuerung von Einkünften, die durch eine Beteiligung an einem Investmentfonds erzielt werden, der nicht den in Deutschland vorgeschriebenen Anforderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) entspricht, darf nach den ungünstigeren Regelungen für “schwarze Fonds” erfolgen. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 1 K 1159/08).

Die Klägerin, amerikanische Staatsbürgerin, hatte Anteile an US-Investmentfonds und erzielte daraus Einkünfte. Die Fonds entsprachen nicht den Vorgaben des deutschen InvStG, da sie bestimmte Publizitätsanforderungen wie die Bekanntmachung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge nicht erfüllten. Das Finanzamt besteuerte wegen der fehlenden Daten die Fondsanteile pauschal nach den ungünstigeren Regeln für sog. “schwarze Fonds”, unabhängig davon, ob die Fondsgesellschaft tatsächlich Gewinne erwirtschaftet hatte. Hiergegen klagte die Klägerin.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. In der pauschalen Besteuerung der Kapitalerträge liege keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, da die Publizitätsregeln in- und ausländische Fonds gleichermaßen träfen. Einzelne Vorschriften, die speziell von ausländischen Gesellschaften besondere Nachweise verlangten, seien weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Da die Finanzbehörden bei ausländischen Gesellschaften keine Außenprüfung zur Nachprüfung der Angaben durchführen könnten und auf deren Angaben angewiesen seien, sei das Erfordernis besonderer Nachweise gerechtfertigt.