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20. Juli 2012 – Tax
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab 2008

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe als sogenannte Gegenfinanzierungsmaßnahme gestrichen. Da die Gewerbesteuer zweifellos eine Betriebsausgabe ist, wird nun darüber gestritten, ob die Nichtabziehbarkeit dieser Ausgabe verfassungsgemäß ist. Das Finanzgericht Hamburg hat Zweifel, ob die Streichung der Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe verfassungsgemäß ist und legte diese in seinem Urteil vom 29. Februar 2012, Az.: 1 K 48/12 dar.

Zwar war das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt, sodass es die Frage nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegte; dennoch ist das Verfahren nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen 1 R 21/12 anhängig. Strittig ist, ob es Rechtfertigungsgründe für die Verletzung des objektiven Nettoprinzips gibt. Nach diesem Prinzip sind Betriebsausgaben nämlich grundsätzlich steuerlich abziehbar.

In Anbetracht des anhängigen Verfahrens ist Gewerbesteuer zahlenden Unternehmern zu raten, Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe einzulegen. Gleichzeitig sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Da ein Verfahren in dieser Sache nun vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist, besteht für die Steuerzahler sogar ein Anspruch darauf. Mit dieser Vorgehensweise werden die betreffenden Einkommensteuerbescheide offengehalten und nicht bestandskräftig. Das heißt, im Falle einer steuerzahlerfreundlichen Gerichtsentscheidung kann diese Entscheidung unproblematisch auf den eigenen Sachverhalt übertragen werden und es kann zur Steuererstattung kommen. Mit dem Einspruch und dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens gehen die Betroffenen zudem kein eigenes Kosten- und Prozessrisiko ein, sondern „hängen sich“ an das laufende Verfahren und können entspannt abwarten.