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20. Juli 2012 – Legal
Kein Verfall des gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs am Jahresende

Als reiner Geldanspruch unterfällt der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nicht den Fristenregeln des Bundesurlaubsgesetzes. Die Abgeltung des Urlaubs muss daher nicht schon im betreffenden Urlaubsjahr beantragt werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 652/10).

Der Kläger war bei der Beklagten ab 04.01.2008 als Operating-Manager beschäftigt. Im Kündigungsrechtsstreit wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis am 31.07.2008 endete. Mit Schreiben vom 06.01.2009 verlangte der Kläger die Abgeltung des bis zur Kündigung entstandenen Urlaubsanspruchs von 16 Tagen. Das lehnte der Beklagte mit Hinweis darauf ab, dass der Anspruch verfallen sei, weil der Kläger die Urlaubsabgeltung bereits im Urlaubsjahr hätte geltend machen müssen. Die Vorinstanzen urteilten im Sinne des Arbeitgebers, da dies der bisherigen Rechtsprechung des BAG entsprach. Das BAG sah bisher den Abgeltungsanspruch als Ersatz (“Surrogat”) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch an.

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat das BAG nun seine Rechtsprechung geändert. Der EuGH hatte die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs in den Fällen gestattet, in denen Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig waren. Das BAG stellt jetzt fest, dass es keine sachlichen Gründe gebe, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsanspruchs gelten sollten als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer.