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18. Juli 2012 – Tax
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Fahrzeugaufwendungen sind Werbungskosten

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kosten eines ihm vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind abzugsfähig. So das FG Münster (Az. 11 K 2817/11).

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr stellte ihm sein Arbeitgeber einen geleasten Pkw zur Verfügung. Diesen durfte der Kläger auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Er leistete aber auch Zuzahlungen zu den Leasingraten des Arbeitgebers i. H. v. etwa 2.000 Euro. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil ab. Das Finanzamt minderte dagegen die Gesamtkosten um diesen Betrag. Von dem so ermittelten Sachbezug nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor. Die entgegenstehende Rechtsprechung des BFH sei gemäß eines BMF-Schreibens nicht anzuwenden.

Das FG gab dem Kläger Recht. Der geldwerte Vorteil ermittele sich aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Der Gesetzeswortlaut lasse keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen habe. Die Zuzahlungen des Klägers seien allerdings als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, handele.