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18. Juli 2012 – Tax
Arbeitszimmer für Betreiber einer Photovoltaikanlage?

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage darf keine Betriebsausgaben für ein Arbeitszimmer geltend machen, da das Arbeitszimmer nicht tatsächlich erforderlich ist. Das Gesetz schreibt zwar keine Erforderlichkeit vor, doch ergibt sich diese laut FG Nürnberg aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer (Az. 3 K 308/11).

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage machte Betriebsausgaben für ein Arbeitszimmer geltend. Er begründete dies damit, dass er das Arbeitszimmer für den Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Anlage, die Abrechnung, die Lagerung der Unterlagen sowie für die Erstellung von u. a. Vorsteueranmeldung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Gewerbesteuererklärung benötige. Ein anderer Arbeitsplatz als das Arbeitszimmer stehe ihm nicht zur Verfügung. Das Finanzamt wollte diese Betriebsausgaben nicht anerkennen.

Das FG Nürnberg war gleicher Auffassung. Dem Kläger würde zwar tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, trotzdem könne er die Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Das Arbeitszimmer sei für seine Tätigkeit nicht erforderlich. Das Gesetz schreibe zwar keine Erforderlichkeit vor, doch ergebe sich diese aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer. Diese Erforderlichkeit habe der Kläger nicht nachgewiesen. Er habe nur vorgetragen wofür er das Arbeitszimmer benötige und auch wie lange die einzelnen Tätigkeiten dauern würden, doch die tatsächliche Nutzung habe er nicht nachgewiesen.