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18. Juli 2012 – Legal
Abhebungen mit gestohlener EC-Karte – Anscheinsbeweis spricht für unsorgfältige Verwahrung der PIN

Wenn sehr zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte diese Karte mit der korrekten PIN zum Geldabheben verwendet wird, spricht der erste Anschein dafür, dass der Karteninhaber die Nummer entweder auf der Karte notiert oder gemeinsam mit ihr aufbewahrt hat. Der Karteninhaber muss dann konkrete Umstände darlegen, die einen anderen Geschehensablauf nahe legen. So entschied das Amtsgericht München (Az. 233 C 3757/11).

Die Kläger verlangten von der beklagten Bank die Stornierung einer Abbuchung, die mit ihrer EC-Karte nach Eingabe der PIN erfolgt war. Die über ein Jahr lang nicht benutzte Karte war der Klägerin in einem Supermarkt zusammen mit ihrem Geldbeutel aus der Handtasche gestohlen worden. Die Kläger meldeten den Verlust umgehend, doch fand die Abbuchung bereits vorher statt. Die Bank weigerte sich, die Abbuchung zu stornieren.

Das Amtsgericht entschied im Sinne der Bank. Zwar sei nach § 675w BGB im Regelfall die Bank dafür beweispflichtig, dass bei der streitigen Abbuchung die Autorisierung der Abbuchung erfolgte und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht und nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Nichtsdestotrotz gelte für unberechtigte Abbuchungen der o. g. Art ein Beweis des ersten Anscheins, dass der Karteninhaber diesen Fehler gemacht habe. Hier hätten die Kläger keinen anderen Geschehensablauf dargelegt. Auch sei wegen der langen Nichtbenutzung der Karte ein Ausspähen der PIN durch Dritte auszuschließen. Die Zweifel der Kläger am Sicherungssystem der Bank reichten nicht.