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26. Juni 2012 – Tax
Zweitwohnungsteuer für Altenheimbewohner möglich

Auch bei der Umsiedlung in ein Alten- oder Pflegeheim (neue Hauptwohnung) kann für die gegebenenfalls beibehaltene bisherige Wohnung Zweitwohnungsteuer erhoben werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Umsiedlung regelmäßig gezwungenermaßen erfolgt, weil die eigenständige Nutzung der bisherigen Wohnung nicht mehr möglich ist. So der VGH Hessen (Az. 5 A 1004/11).

Die Klägerin, eine Seniorin, zog wegen eines Schlaganfalls gezwungenermaßen in ein Altenund Pflegeheim um. Ihre bisherige Wohnung behielt sie. Die Stadt setzte daher eine Zweitwohnungsteuer für ihre bisherige Wohnung fest.

Nach Auffassung des VGH Hessen setzte die Stadt die Zweitwohnungsteuer zu Recht fest. Die Zweitwohnungsteuer werde als sog. Aufwandsteuer erhoben. Der mit der Zweitwohnung verbundene besondere persönliche Aufwand werde besteuert, weil hierin die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck komme