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26. Juni 2012 – Tax
Zeitwertguthaben eines Geschäftsführers – steuerlicher Zufluss erst bei Auszahlung

Bei einem Zeitwertguthaben auf einem Arbeitszeitkonto, das eine GmbH ihrem Geschäftsführer gewährt, der nicht Gesellschafter ist, ist zum Zeitpunkt der Gutschrift noch kein steuerlicher Zufluss an den Geschäftsführer anzunehmen. Der Arbeitslohn gilt vielmehr erst mit der Auszahlung als zugeflossen und ist ab diesem Zeitpunkt zu versteuern. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 2834/11 AO).

Die Klägerin, eine GmbH, wollte zugunsten ihres Geschäftsführers ein Arbeitskontenmodell mit Zeitwertguthaben einführen. Der Gechäftsführer sollte Einkommen auf dieses Konto einstellen und in einer Freistellungsphase später ausgezahlt bekommen. Die Klägerin begehrte eine Anrufungsauskunft vom Finanzamt über die steuerliche Behandlung dieses Arbeitskontenmodells mit Zeitwertguthaben. Das Finanzamt stellte fest, dass es schon bei einer Gutschrift einen Zufluss annehmen würde.

Das FG nahm dagegen den Zufluss von Arbeitslohn erst mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an, also mit der Auszahlung an den Geschäftsführer. Auch aus der Stellung als Geschäftsführer der Klägerin folge nichts anderes, da er aus steuerrechtlicher Sicht Arbeitnehmer sei.