Ein Mietvertrag zwischen Eltern und ihrem Kind kann nur steuerlich anerkannt werden, wenn der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurde und Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten einem Fremdvergleich standhält. Dies ist nicht der Fall, wenn die Miete nicht wie vereinbart bezahlt wird. So entschied das FG München (Az. 13 K 1655/09).
Die Kläger hatten an ihren Sohn eine Eigentumswohnung vermietet. Laut Mietvertrag sollte der Sohn die Miete monatlich bar bezahlen, was er aber nicht tat. In ihrer Steuererklärung machten die Kläger hohe Werbungskosten für die Wohnungsvermietung geltend. Erst im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, dass die Miete durch Aufrechnung mit dem Unterhaltsanspruch des Sohns gegen die Eltern beglichen worden sein soll. Die Eltern wollten die Verluste, die ihnen durch die verbilligte Vermietung entstanden waren, von der Steuer absetzen, was das zuständige Finanzamt jedoch ablehnte.
Das FG erkannte das Mietverhältnis steuerlich nicht an. Der Mietvertrag zwischen den Eltern und dem Sohn halte keinem Fremdvergleich stand. Weder die Eltern noch der Sohn hätten den Mietvertrag entsprechend der vereinbarten Regelung durchgeführt, wie sie es mit einem fremden Dritten getan hätten. Der Sohn habe die Miete von Anfang an nicht bar bezahlt, sondern mit seinem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern aufgerechnet. Die ursprüngliche Vereinbarung habe dagegen die Barzahlung vorgesehen, so dass die Aufrechnung, die später in den Mietvertrag aufgenommen wurde, nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirke. Damit sei der Vertrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Mietverhältnis sei daher bei der Einkommensteuer der Kläger nicht zu berücksichtigen.