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26. Juni 2012 – Tax
Schulgeld für schweizerische Privatschule nicht als Sonderausgaben

In Deutschland lebende Eltern können das Schulgeld, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Privatschule zahlen, nicht als Sonderausgaben abziehen. So der BFH (Az. X R 3/11).

Der Kläger hatte für seinen Sohn, der eine Privatschule in der Schweiz besuchte, Schulgeld bezahlt. Das Finanzamt wollte diese Kosten nicht anerkennen. In zwei Urteilen hatte aber der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schuldgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht. Der Gesetzgeber hatte daher durch das Jahressteuergesetz 2009 rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Privatschulen eingeführt.

Der BFH stellte jedoch klar, dass diese Neuregelung nicht für schweizerische Privatschulen gilt, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung könne auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz abgeleitet werden, da dessen Schutzbereich keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte gewähre.