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26. Juni 2012 – Tax
Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern bei Hochschullehrern und Richtern

Der BFH hat erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für Hochschullehrer (Az. VI R 71/10) und Richter (Az. VI R 13/11) bildet das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn – wie vom BVerfG gefordert – ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder wenn – wie bisher – das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Ein Abzug nach der ersten Variante kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante blieb den Klägern der Erfolg versagt.

Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung – wie bisher – qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gelte jedenfalls, wenn wie hier der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübe. Danach sei für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten könnten nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich sei dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringe.