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26. Juni 2012 – Tax
Doppelte Haushaltsführung – Kosten für eigenen Hausstand nicht

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Haushalt kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält. Sofern dieser Haushalt in einer abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die von der Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen gestattet, ist von einem eigenen Hausstand auszugehen. So entschied der BFH (Az. VI R 87/10).

Die Klägerin war als Erzieherin in A nichtselbständig tätig. Die Klägerin machte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung u. a. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in A mit der Begründung geltend, dass ihr Lebensmittelpunkt sich in B befinde. Das FG berücksichtigte die doppelte Haushaltsführung nicht, weil die Klägerin in B keinen eigenen Hausstand unterhalten habe, sondern in den Hausstand ihrer Eltern eingegliedert gewesen sei.

Der BFH hielt die Revision für begründet und wies die Sache zu weiterer Aufklärung an das FG zurück. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen eigenen Hausstand unterhält, sei aufgrund einer Reihe von Indizien zu würdigen, wobei die Entgeltlichkeit der Überlassung der Räume zwar ein gewichtiges, aber kein alles entscheidendes Indiz sei. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhalte, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für die Kosten aufkommen würden.