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30. Mai 2012 – Tax
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist möglich

Ergibt sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung, ist das Finanzamt im Regelfall gehalten, die Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. So entschied das Niedersächsische FG (Az. 15 K 365/11).

Die Kläger erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In dem im Juli 2011 zugestellten Steuerbescheid für den VZ 2010 ergab sich eine Abschlusszahlung in Höhe von 27.000 Euro. Im August 2011 forderte das Finanzamt die Kläger auf, ihre Steuererklärungen für 2011 spätestens bis zum 31.07.2012 einzureichen, obwohl die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen steuerlich beratener Steuerpflichtiger regelmäßig bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert werden. Es begründete die Fristsetzung mit der hohen Abschlusszahlung für das Vorjahr. Gegen diesen Bescheid klagten die Kläger.

Das FG hielt den Bescheid für rechtmäßig. Es bleibe den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit solle insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben habe. Das Finanzamt habe sein Ermessen im Sinne dieser Richtlinie ausgeübt. Die gesetzte Frist sei auch nicht unverhältnismäßig, da sie über die übliche 5-Monatsfrist hinausgeht und durch die Ankündigung 11 Monate zuvor den Klägern genug Zeit blieb, sich darauf einzustellen.