Wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass Grundbesitz mit dem Willen erworben worden ist, ihn nach kurzer Zeit wieder zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden oder die geplante Verwertung komplett scheitert. So entschied das Finanzgericht München (Az. 13 K 2532/07).
Die Kläger hatten im Dezember 1996 ein 3.000 qm großes Grundstück erworben, das mit einem Bungalow bebaut war. Ursprünglich wollten sie das Haus selbst nutzen und teilweise an Verwandtschaft vermieten. Nachdem dies gescheitert war, bemühten sie sich intensiv, das Grundstück neu zu bebauen. Der Bungalow wurde abgerissen und das Grundstück gerodet. Es wurden Baupläne für eine Bebauung mit vier Doppelhaushälften erstellt und bereits ein Makler für die künftige Vermarktung beauftragt. Das Projekt scheiterte, da der Gemeinde die Bebauung zu stark verdichtet war und sie eine Veränderungssperre erließ. Die Kläger erstrebten die Anerkennung der vergeblichen Kosten für das Projekt als Kosten eines gewerblichen Grundstückshandels.
Das Finanzgericht entschied in ihrem Sinne. Hier werde schon durch die äußeren Umstände indiziert, dass die Kläger sich gewerblich betätigen wollten. Sie hatten nach der gescheiterten Eigennutzung unverzüglich alles versucht, um den Umfang der Bebauung zu erhöhen und schon vor Erteilung der Baugenehmigung einen Makler eingeschaltet. Die Kosten seien als vorweggenommene Betriebsausgaben zu qualifizieren.