Aktuelles

23. Mai 2012 – Tax
Gesonderte Festsetzung von Verzögerungsgeld für jede einzelne Pflichtverletzung ermessensfehlerhaft

Er erscheint ernstlich zweifelhaft, ob bei Verletzung mehrerer Pflichten oder bei einer fortdauernden Pflichtverletzung mehrere Verzögerungsgelder festgesetzt werden können. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 8 V 1281/11).

Der Kläger, ein Selbständiger, hatte vom Finanzamt die Aufforderung erhalten, Steuerunterlagen für bestimmte Veranlagungszeiträume für eine Steuerprüfung vorzulegen und den Zugriff auf EDV-Daten zu ermöglichen. Aus Sicht des Finanzamtes legte der Kläger unvollständige Unterlagen vor. Das Finanzamt setzte wegen nicht fristgerechter Einräumung des Datenzugriffs und nicht fristgerechter Vorlage der Unterlagen jeweils ein Verzögerungsgeld in der in § 146 Abs. 2b AO normierten Mindesthöhe von 2.500 Euro, insgesamt 5.000 Euro, fest. Der Kläger beantragte Aussetzung der Vollziehung.

Das Finanzgericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und gewährte daher die AdV. Das Finanzamt habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Insbesondere sei die mehrfache Festsetzung bei mehreren eng zusammenhängenden Pflichtverletzungen fehlerhaft.