Mit Urteil vom 23. Februar 2012 (Az. 9 K 3556/10 K,G) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine Personengesellschaft, die nicht während des gesamten Wirtschaftsjahres gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 EStG erzielt hat, nicht Organträgerin sein kann.
Die Klägerin ist eine GmbH, die sich vertraglich der Leitung durch eine KG unterworfen und sich verpflichtet hatte, ihren Gewinn an die KG abzuführen. Während des laufenden Streitjahres veräußerte die Klägerin ihr Betriebsvermögen an die KG und pachtete es von ihr zurück. Das beklagte Finanzamt erkannte die Organschaft nicht an und setzte gegenüber der Klägerin Körperschaftsteuer fest. Die KG sei erst seit dem Erwerb des Betriebsvermögens und damit nicht während des gesamten Wirtschaftsjahres gewerblich tätig gewesen. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG in der ab 2003 gültigen Fassung – im Gegensatz zur früheren Fassung – das ganzjährige Erzielen gewerblicher Einkünfte nicht erforderlich sei.
Das Gericht hat die in der Literatur umstrittene Frage, wie § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG nach der ab 2003 gültigen Änderung durch das StVergAbG auszulegen sei, dahingehend entschieden, dass eine Personengesellschaft von Beginn des Wirtschaftsjahres an originär gewerblich tätig sein müsse und wies die Klage deshalb ab. Die zeitliche Komponente sei zwar nicht mehr im Gesetzeswortlaut enthalten. Jedoch sei bei einer nur unterjährigen gewerblichen Tätigkeit nicht sichergestellt, dass die Einkünfte der Organgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, da nicht zwingend eine Gewerbesteuerpflicht bestehe. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.