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21. Mai 2012 – Tax
Inanspruchnahme auf Gewährleistung nach Betriebsveräußerung – rückwirkende Minderung des Veräußerungsgewinns

Wenn Veräußerer und Erwerber eines Betriebes sich vertraglich verständigen, dass der Veräußerer Gewährleistungen bis zum Übergabezeitpunkt trägt, mindern Zahlungen, der der Veräußerer deswegen an Dritte leisten muss, rückwirkend seinen Veräußerungsgewinn. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 240/11).

Die buchführenden Kläger betrieben bis zum 04.01.2000 gemeinsam ein Architektenbüro und veräußerten es dann. In dem Vertrag übernahmen sie die Gewährleistungshaftung für Leistungen bis zum 04.01.2000. Im Jahr 2004 wurden sie zu Schadenersatzzahlungen wegen vor 2000 erbrachter Architektenleistungen verurteilt. Sie beantragten beim Finanzamt, die Schadenskosten inkl. Anwaltskosten als Minderung ihres Veräußerungsgewinns aus 2000 zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte ab.

Das Finanzgericht hielt die Klage für begründet. Die Inanspruchnahme der Kläger zu Schadensersatzleistungen führe zu einer Minderung des Wertes des Betriebsvermögens und sei rückwirkend in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen.