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21. Mai 2012 – Tax
Einzahlungen auf Zeitwertkonto einer Geschäftsführerin – kein steuerpflichtiger Zufluss im Einzahlungsjahr

Einzahlungen einer Gesellschafter-Geschäftsführerin auf ein sog. Zeitwertkonto führen im Einzahlungsjahr noch nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn. So entschied das Hessische FG (Az. 1 K 250/11).

Die Klägerin war beherrschende Gesellschafterin und angestellte Geschäftsführerin einer GmbH. Sie vereinbarte 2008 mit der GmbH, dass sie ein Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto ansammeln könne, welches 2009 noch durch eine Zeitwertkontengarantie ergänzt wurde (die GmbH als Arbeitgeberin garantiert für alle Einzahlungen die Rückzahlung in voller Höhe). Bei einem Zeitwertkonto wird der künftig anfallende Arbeitslohn nicht ausgezahlt, sondern nur betragsmäßig erfasst, um später im Zusammenhang mit einer vollständigen oder teilweisen Freistellung bei noch fortbestehendem Dienstverhältnis ausgezahlt zu werden. Das Finanzamt wollte die Zuflüsse auf dem Konto bereits bei Gutschrift als Lohn versteuern, da die Geschäftsführerin ja auch Gesellschafterin sei.

Das FG widersprach dieser Einschätzung. Die Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto seien nach dem Einkommensteuergesetz (noch) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch wenn die Klägerin Gesellschafterin sei, habe sie als angestellte Geschäftsführerin Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Entscheidend sei somit, wann ihr tatsächlich der Lohn zugeflossen sei. Denn die einzelnen Beträge seien weder bar ausgezahlt noch einem ihrer Konten bei einem Kreditinstitut oder einem von der GmbH für sie geführten Konto gutgeschrieben worden. Auch die Bilanzierung innerhalb der GmbH sei noch kein Zufluss an sie, da sie auf das Konto nicht habe frei zugreifen können. Vielmehr sei das dortige Guthaben vertraglich dazu bestimmt gewesen, der Klägerin erst später in Zeiten der Arbeitsfreistellung den dann ausfallenden Arbeitslohn zu ersetzen.