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8. Mai 2012 – Tax
Weiterleitung von erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an Arbeitnehmer keine verdeckte Gewinnausschüttung

Leitet eine Kapitalgesellschaft an sie erstattete Rentenversicherungsbeiträge an eine Arbeitnehmerin, die zugleich Ehefrau des Alleingesellschafters ist, weiter, ist darin keine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter zu sehen. So entschied das FG Münster (Az. 7 K 4640/09).

Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, bei der seine Ehefrau als kaufmännische Angestellte beschäftigt ist. Seit Beschäftigungsbeginn wurden für die Ehefrau Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Eine Überprüfung durch den Sozialversicherungsträger ergab, dass die Frau nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Er erstattete daher die entrichteten Beiträge zurück, wobei der Arbeitgeberanteil an die GmbH gezahlt wurde, die ihn dann an die Frau weiterleitete. Dies sah das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte dementsprechend die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beträge stattdessen als Arbeitslohn bei seiner Ehefrau zu erfassen seien.

Das FG gab der Klage statt. Es fehle schon an einem für die verdeckte Gewinnausschüttung nötigen Vermögensvorteil für die Ehefrau, da mit der Erstattung der Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren gehe. Die GmbH habe zudem durch die Weiterleitung der rückerstatteten Beiträge keine Vermögenseinbuße erlitten, weil sie lediglich den ihr erstatteten Betrag weitergeleitet habe. Darüber hinaus sei die Zahlung durch das Anstellungs- und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die Zahlung des Arbeitgeberanteils sei wirtschaftlich eine Gegenleistung für die Arbeit.