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8. Mai 2012 – Tax
Kein Anspruch auf Kindergeld bei längerer Übergangszeit als vier Monate zwischen Schulzeit und Wehr- oder Zivildienst

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass Eltern für ein Kind, das nach Beendigung seiner Schulzeit länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit kein Kindergeld erhalten (A. III R 5/07 und III R 41/07).

In den vom BFH entschiedenen Fällen begehrten die Kläger Kindergeld, obwohl ihre Kinder die gesetzlich geregelte Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder Zivildienstes überschritten hatten. Unter Berufung auf den klaren Gesetzeswortlaut wurde der Kindergeldanspruch von den Familienkassen und den Finanzgerichten abgelehnt.

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Die im Gesetz geregelte Viermonatsfrist dürfe nicht verlängert werden, weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hier keine Regelungslücke enthielten. Damit sei es den Gerichten versagt, Kinder auch dann zu berücksichtigen, wenn sie die genannte Viermonatsfrist überschritten. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil er Kinder, die sich in einer längeren als viermonatigen Übergangszeit befänden, unberücksichtigt ließe. Vielmehr sei darin eine zulässige Typisierung des Gesetzgebers zu sehen.