Der Käufer eines vermieteten Grundstücks ist kraft Gesetzes verpflichtet, dem Mieter die geleistete Mietsicherheit bei dessen Auszug zurückzuzahlen. Das gilt auch dann, wenn er die Immobilie vom insolvent gewordenen Voreigentümer durch Zwangsversteigerung erworben hat und dieser die Mietsicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hat. So entschied der BGH (Az. XII ZR 13/10).
Der Kläger hatte vom damaligen Eigentümer der Immobilie Gewerberäume angemietet. Die Kaution, die er bei der Anmietung leistete, legte der Eigentümer nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen an. Nachdem über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ersteigerte der Beklagte die Immobilie. Nach Kündigung des Mietvertrages verlangte der Kläger u. a. die Rückzahlung der Kaution.
Der BGH entschied zu seinen Gunsten. Auf den Beklagten sei die Pflicht zur Rückzahlung der Mietsicherheit kraft Gesetzes mit dem Zuschlag in der Versteigerung übergegangen. Nach der neuen Vorschrift des § 566a BGB ist nicht mehr Voraussetzung für eine Rückzahlung, dass der neue Eigentümer vom Vorbesitzer die Sicherheit ausgehändigt bekommen hat oder eine Übernahmevereinbarung geschlossen wurde. Nach dem Gesetz übernehme er das Insolvenzrisiko bei nicht insolvenzfester Anlage der Sicherheit mit. Es handele sich um eine gesetzliche Belastung eines vermieteten Grundstücks.