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24. April 2012 – Tax
Fahrtkosten bei Vollzeitstudium nicht mehr nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar

Der BFH änderte seine Rechtsprechung und entschied, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer in Vollzeit besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können (Az. VI R 44/10).

Die Klägerin begann, nachdem sie arbeitslos geworden war, ein Studium an einer Hochschule. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie u. a. Kosten für Fahrten zur Hochschule als Werbungskosten geltend. Diese ermittelte sie nach Dienstreisegrundsätzen, indem sie pro gefahrenem Kilometer (Entfernung zwischen Wohnung und Hochschule) 0,30 Euro ansetzte. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten zur Schule lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,30 Euro pro Entfernungskilometer).

Der BFH entschied im Sinne der Klägerin. Zwar hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wurden. Die entstandenen Fahrtkosten waren daher bislang auch nur beschränkt, in Höhe der Entfernungspauschale, abziehbar. Hieran hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nehme und sich über einen längeren Zeitraum erstrecke, sei eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt, so die Argumentation des BFH. Deshalb seien die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

In einem Parallelfall (Az. VI R 42/11) entschied der BFH zu Fahrtkosten eines Zeitsoldaten im Rahmen einer Vollzeit-Ausbildung im gleichen Sinne.