Wenn ein Mitarbeiter in der Werkskantine aufgrund eines Soßenflecks auf dem Fußboden zu Fall kommt und sich verletzt, liegt kein Arbeitsunfall vor, für den die gesetzliche Unfallversicherung einstehen müsste. So entschied das Sozialgericht Heilbronn (Az. 5 U 1444/11).
Der Kläger war mit dem Tablett in der Hand aufgrund eines Salatsoßenflecks auf dem Fußboden der Kantine seines Arbeitgebers ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz den linken Arm gebrochen. Da die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall verweigerte, klagte er.
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Im Regelfall seien nur die Wege zur Kantine und von der Kantine zurück zum Arbeitsplatz von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt, während die Nahrungsaufnahme in der Kantine grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche, nicht unfallversicherte Tätigkeit sei, da jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit essen und trinken müsse. Es lägen hier auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die zur Nutzung der Werkskantine aus betrieblichem Anlass, wie z. B. bei einem Geschäftsessen geführt hätten. Auch der vom Kläger angeführte Termindruck, dass er wegen knapper Zeit zwischen zwei Besprechungen die Kantine zur Nahrungsaufnahme nutzen musste, sei kein außergewöhnlicher Umstand im o. g. Sinne. Der Unfall habe vielmehr in jedem Selbstbedienungsrestaurant in gleicher Weise passieren können.