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16. April 2012 – Legal
Trotz einschlägiger Abmahnung kein ärztliches Attest bei Erkrankung vorgelegt – fristlose Entlassung rechtmäßig

Ein Arbeitnehmer, der bereits wegen der Nichtvorlage eines ärztlichen Attestes für einen Fehltag wegen Krankheit vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, kann bei einem weiteren Fehltag ohne Attest fristlos entlassen werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 593/11).

Im entschiedenen Fall war es zwischen dem Arbeitnehmer (Kläger) und dem Arbeitgeber (Beklagten) zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht gekommen. Nachdem man sich darauf geeinigt hatte, dass der Kläger seine Arbeit am 16.02. wieder antreten sollte, fehlte er an diesem und am Folgetag. Am Folgetag erteilte der Beklagte ihm eine Abmahnung. Nach dem Arbeitsvertrag musste ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vorgelegt werden. Erst nach dem 22.02. reichte der Kläger das Attest ein. Der Beklagte kündigte dem schwerbehinderten Kläger sofort nach Eingang der Zustimmung des Integrationsamtes fristlos. Die dagegen erhobene Klage wies das Arbeitsgericht ab.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung. Die Verletzung der Anzeigepflichten bei Arbeitsunfähigkeit sei ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Die hier für eine Kündigung erforderlichen erschwerenden Umstände lägen vor, da der Kläger seine Verpflichtungen hartnäckig und uneinsichtig verletzt habe. Er sei trotz Aufforderung am 16.02. nicht zur Arbeit erschienen und auch nach Abmahnung nicht gekommen und habe auch kein Attest vorgelegt. Der Beklagte habe daraus den Schluss ziehen dürfen, dass dem Kläger die Abmahnung völlig gleichgültig war und sich das Verhalten in Zukunft wiederholen werde. Er durfte daher fristlos kündigen.