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4. April 2012 – Tax
Keine gewerbliche Tätigkeit bei Lieferung an nur einen Abnehmer

Mangels Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt kein Gewerbebetrieb vor, wenn der Steuerpflichtige an nur einen Abnehmer liefert und auch nicht werbend am Markt tätig ist. So entschied das Thüringer Finanzgericht (Az. 1 K 444/09).
Der Kläger betreibt eine Fleischerei und handelt mit Teufelskrallenwurzeln für die Medikamentenherstellung. Er nutzt dabei persönliche Kontakte aus der Zeit, in der er in Namibia gewohnt hat. Auf Anforderung einer Chemiefirma organisierte er Einkauf und Verschiffung der Ware. Nur diese Firma war Kunde. Er warb für diesen Handel nicht. Gewinne aus dem Handel nutzte er zum Ausgleich von Verlusten aus dem Fleischereibetrieb. Das Finanzamt sah beide Tätigkeiten als zwei selbständige Gewerbebetriebe an und erließ zwei Gewerbesteuermessbescheide. Der Kläger meinte, dass er nur einen Gewerbebetrieb habe, da beide Tätigkeiten miteinander eng verbunden seien.
Das Finanzgericht entschied zugunsten des Klägers. Der Handel mit der Teufelskrallenwurzel sei kein eigenständiger Gewerbebetrieb, da es schon an dem Gewerbemerkmal “Teilnahme
am allgemeinen Wirtschaftsverkehr” fehle. Er habe sich nicht an einen unabgeschlossenen Kreis von Personen gewandt, sondern nur zu einem Unternehmen Handelsbeziehungen
gehabt. Zudem bestehe zwischen den Tätigkeiten ein finanzieller Zusammenhang und in tatsächlicher Hinsicht ein Verhältnis von Über- und Unterordnung, da er nur gelegentlich als
Händler der Wurzeln tätig geworden sei.