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4. April 2012 – Tax
Für Besteuerung in Deutschland muss sich ein Arbeitnehmer tatsächlich mehr als 183 Tage in Deutschland aufhalten

Ein französischer Arbeitnehmer ist nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich nur dann in Deutschland einkommensteuerpflichtig, wenn er sich physisch mehr als 183 Tage in Deutschland aufgehalten hat. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 15/11).

Der Kläger ist Franzose und wohnt in Frankreich. Für die in Frankreich beheimatete Firma, für die er als Monteur tätig ist, war er in Deutschland tätig. Er pendelte im Jahr 2001 zwischen Frankreich und Deutschland jeweils von Montag bis Freitag an 166 Tagen und 2002 an 157 Tagen. Der Arbeitgeber hat in Deutschland keine Betriebsstätte oder feste Einrichtung. Der Kläger zahlte seine Steuern in Frankreich. Das deutsche Finanzamt wollte den Kläger zur Besteuerung in Deutschland heranziehen, da er mehr als 183 Tage in Deutschland gewesen sei. Nach der Verständigungsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen seien bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer auch Sonn- und Feiertage und sonstige kurze Unterbrechungen mitzuzählen. Das Finanzgericht urteilte dagegen im Klägersinne.

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Das deutsche Besteuerungsrecht, nach dem er beschränkt steuerpflichtig wäre, sei durch das Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer in Deutschland sei nur auf die Tage zurückzugreifen, an denen er auch tatsächlich in Deutschland war. Da im Doppelbesteuerungsabkommen der Ausdruck “sich aufhalten” nicht definiert sei, sei auf das Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen zurückzugreifen. Danach gelte die tatsächliche Anwesenheit. Die Verständigungsvereinbarung ändere dies nicht.