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30. März 2012 – Tax
Steuerpflichtige Grundstücksschenkung von Eltern über das Kind an Schwiegerkind nur bei Verpflichtung des Kindes zur Weiterschenkung

Wenn Eltern ein Grundstück ans Kind schenken und das Kind dann einen hälftigen Grundstücksanteil mit Zustimmung der Eltern an seinen Ehepartner weiterschenkt, liegt nur dann eine freigiebige Zuwendung der Eltern an den Ehepartner vor, wenn das Kind zur Weiterschenkung verpflichtet war und die Eltern die Weitergabe des Anteils veranlasst haben. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II B 60/11).

Die Eltern hatten eine Eigentumswohnung an ihren Sohn zwecks vorweggenommener Erbfolge übertragen. Der Sohn musste an den Bruder zur Abfindung des väterlichen Pflichtteils Geld zahlen. Sodann schenkte der Sohn an die Klägerin, seine Ehefrau, den hälftigen Anteil an der Wohnung als ehebezogene Zuwendung. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin zur Schenkungsteuer, da sie den Eigentumsanteil vom Schwiegervater geschenkt bekommen habe. Hiergegen klagte sie und beantragte außerdem vor dem Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung, allerdings erfolglos.

Der Bundesfinanzhof hielt ihre Beschwerde für begründet und gewährte die Aussetzung. Es liege keine freigiebige Zuwendung durch den Schwiegervater an die Klägerin vor. Maßgeblich für Schenkungsteuer sei die Zivilrechtslage, da Schenkungsteuer eine Verkehrsteuer sei. Bei einer Kettenschenkung komme es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob das Kind selbst über die Sache verfügen durfte. Das sei hier der Fall gewesen. Damit lägen hier zwei Schenkungen vor, zumal der Sohn auch Gegenleistungen erbracht habe. Die Kenntnis bzw. Zustimmung des Vaters reiche für eine Schenkverpflichtung nicht.

Wenn Eltern ein Grundstück ans Kind schenken und das Kind dann einen hälftigen Grundstücksanteil mit Zustimmung der Eltern an seinen Ehepartner weiterschenkt, liegt nur dann eine freigiebige Zuwendung der Eltern an den Ehepartner vor, wenn das Kind zur Weiterschenkung verpflichtet war und die Eltern die Weitergabe des Anteils veranlasst haben. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II B 60/11).

Die Eltern hatten eine Eigentumswohnung an ihren Sohn zwecks vorweggenommener Erbfolge übertragen. Der Sohn musste an den Bruder zur Abfindung des väterlichen Pflichtteils Geld zahlen. Sodann schenkte der Sohn an die Klägerin, seine Ehefrau, den hälftigen Anteil an der Wohnung als ehebezogene Zuwendung. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin zur Schenkungsteuer, da sie den Eigentumsanteil vom Schwiegervater geschenkt bekommen habe. Hiergegen klagte sie und beantragte außerdem vor dem Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung, allerdings erfolglos.

Der Bundesfinanzhof hielt ihre Beschwerde für begründet und gewährte die Aussetzung. Es liege keine freigiebige Zuwendung durch den Schwiegervater an die Klägerin vor. Maßgeblich für Schenkungsteuer sei die Zivilrechtslage, da Schenkungsteuer eine Verkehrsteuer sei. Bei einer Kettenschenkung komme es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob das Kind selbst über die Sache verfügen durfte. Das sei hier der Fall gewesen. Damit lägen hier zwei Schenkungen vor, zumal der Sohn auch Gegenleistungen erbracht habe. Die Kenntnis bzw. Zustimmung des Vaters reiche für eine Schenkverpflichtung nicht.

Wenn Eltern ein Grundstück ans Kind schenken und das Kind dann einen hälftigen Grundstücksanteil mit Zustimmung der Eltern an seinen Ehepartner weiterschenkt, liegt nur dann eine freigiebige Zuwendung der Eltern an den Ehepartner vor, wenn das Kind zur Weiterschenkung verpflichtet war und die Eltern die Weitergabe des Anteils veranlasst haben. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II B 60/11).

Die Eltern hatten eine Eigentumswohnung an ihren Sohn zwecks vorweggenommener Erbfolge übertragen. Der Sohn musste an den Bruder zur Abfindung des väterlichen Pflichtteils Geld zahlen. Sodann schenkte der Sohn an die Klägerin, seine Ehefrau, den hälftigen Anteil an der Wohnung als ehebezogene Zuwendung. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin zur Schenkungsteuer, da sie den Eigentumsanteil vom Schwiegervater geschenkt bekommen habe. Hiergegen klagte sie und beantragte außerdem vor dem Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung, allerdings erfolglos.

Der Bundesfinanzhof hielt ihre Beschwerde für begründet und gewährte die Aussetzung. Es liege keine freigiebige Zuwendung durch den Schwiegervater an die Klägerin vor. Maßgeblich für Schenkungsteuer sei die Zivilrechtslage, da Schenkungsteuer eine Verkehrsteuer sei. Bei einer Kettenschenkung komme es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob das Kind selbst über die Sache verfügen durfte. Das sei hier der Fall gewesen. Damit lägen hier zwei Schenkungen vor, zumal der Sohn auch Gegenleistungen erbracht habe. Die Kenntnis bzw. Zustimmung des Vaters reiche für eine Schenkverpflichtung nicht.