Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nicht nur der Wert eines Hausgrundstücks, sondern auch zusätzlich die Bau- bzw. Sanierungskosten, wenn zwischen Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang besteht, der dazu führt, dass der Erwerber im Ergebnis ein saniertes Haus bekommt. Dies kann auch durch einen erst 19 Monate nach dem Grundstückskauf geschlossenen, aber schon vor dem Kauf vorbereiteten Generalübernehmervertrag geschehen. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 5 K 5356/08).
Die Klägerin hatte von einer AG ein Grundstück erworben, das mit einem Fabrik- und Verwaltungsgebäude bebaut ist. Die AG hatte schon vor dem Verkauf detaillierte Pläne für eine Generalsanierung und den Umbau des Hauses zu einem Bürogebäude vorgelegt und arbeitete auch zuvor schon eng mit der Klägerin zusammen. Der Generalübernehmervertrag wurde 19 Monate nach dem Erwerb des Grundstücks unterzeichnet. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer die Grundstücks- und Baukosten.
Zu Recht, wie das FG feststellte. Beides seien Teile eines einheitlichen, auf den Erwerb eines kernsanierten Bürogebäudes gerichteten Vertrages. Zwischen beiden Verträgen bestehe ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang, da in bautechnischer und finanzieller Hinsicht die Vorplanungen schon sehr weit gediehen waren. Der von der AG vorbereitete Geschehensablauf habe sich verwirklicht. Eine Revision zum BFH ist anhängig (Az. II R 57/10).