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14. März 2012 – Legal
Unterhalt für arbeitslose Ehepartner nach Scheidung – Nachweis breit angelegter Bewerbungen erforderlich

Unterhalt kann jemand nach einer Scheidung von seinem früheren Partner nur dann erhalten, wenn er sich auch auf Stellen bewirbt, die neben der bereits erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit liegen. So entschied das OLG Köln in einem Beschluss (Az. 4 WF 51/11), mit dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnte.

Die Klägerin wollte im Klagewege von ihrem früheren Partner Unterhalt erstreiten. Als Bemühen um eigene Erwerbstätigkeit präsentierte sie 40 Bewerbungen, die sie innerhalb eines halben Jahres abgeschickt hatte.

Das OLG hielt diese Bemühungen für unzureichend. Sie habe sich abgesehen von einer Bewerbung um eine Verkäuferinnenstelle nur für Bürojobs beworben. Es sei gerichtsbekannt, dass in der Kinder- und Seniorenbetreuung und im Bereich der Pflege ein hoher Arbeitskräftebedarf besteht, so dass die Klägerin gehalten gewesen wäre, sich auch dort zu bewerben, zumal ihr altersmäßig noch eine berufliche Umorientierung zuzumuten sei. Sie hätte dort ein Nettoeinkommen von 1.000 Euro im Monat erzielen können. Dieser Betrag sei ihr als fiktives Einkommen zuzurechnen.