Steuerpflichtige sollten die Besteuerung ihrer Zinseinkünfte stets im Auge behalten. Zinserträge werden seit 01.01.2009 automatisch direkt an der Quelle mit 25 % (+ SolZ = 26,375 %) auf den Ertrag abgeltend besteuert. Der Steuersatz gilt unabhängig vom persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen.
Dem Steuerpflichtigen steht aber ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro im Jahr zu. Bis zu dieser Höhe sind Zinseinkünfte steuerfrei. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Für diesen Betrag muss der Steuerpflichtige der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, damit ihm der Zinsertrag ungeschmälert durch Steuern ausgezahlt wird. Die Angabe seiner Religionszugehörigkeit bei der Bank hat den Vorteil, dass die Bank die auf die Zinssteuern entfallende Kirchensteuer direkt abführen kann und der Steuerpflichtige sich insoweit die Abgabe der Anlage KAP sparen kann.
Bei Aufteilung der Freistellung über mehrere Banken sollte man darauf achten, dass der Höchstbetrag nicht überschritten wird. Wichtig ist dies insbesondere für solche Sparer, die wegen besonders guter Zinsen für Neukunden im Laufe des Jahres die Bank wechseln.
Zuviel gezahlte Zinsen (z. B. wegen nicht voll ausgenutzter Freistellungsaufträge) kann man vom Finanzamt zurückerlangen, wenn man mit der Steuererklärung die Anlage KAP abgibt. Hierzu braucht man von den Banken jeweils eine Jahressteuerbescheinigung, die von den Banken teils unaufgefordert, teils erst auf Verlangen zugeschickt wird.