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7. März 2012 – Tax
Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen

Bei pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kann grundsätzlich nicht auf die Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos verzichtet werden. So der BFH (Az. VI R 18/11).

Die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern tarifliche Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt. Die Arbeitnehmer der Klägerin erhielten hierfür monatlich gleichbleibende Zahlungen. Wegen fehlender Aufzeichnungen erkannte die Behörde die Steuerfreistellung dieser pauschalen Zahlungen nicht an und erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.

Der BFH entschied, dass pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, nur dann begünstigt sind, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Diese Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos sei grundsätzlich unverzichtbar. Im Fall seien die Zuschläge weder zum Ende der Kalenderjahre errechnet noch seien Einzelabrechnungen bis zum jährlichen Abschluss der Lohnkonten am jeweiligen Jahresende vorgenommen worden. Auf die jährliche Abrechnung könne auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, denn die Arbeitnehmer der Klägerin seien nicht nur fast ausschließlich zur Nachtzeit tätig gewesen.