Die Kosten für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium sind grundsätzlich steuerlich nicht als Werbungskosten, sondern nur begrenzt als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die in 2011 erfolgte Gesetzesänderung, die dies rückwirkend festschreibt, ist verfassungsgemäß. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 5 K 3975/09 F).
Der Kläger absolvierte von 2004 bis 2008 ein aufwändiges und teures Studium “Internationale Betriebswirtschaftslehre”, zu dem verpflichtend auch ein Auslandsaufenthalt gehörte, den er in Australien absolvierte. Für das Studium fielen Kosten in Höhe von gut 19.000 Euro an, die er für das Jahr 2007 als vorweggenommene Werbungskosten für seine seit Nov. 2008 ausgeübte Tätigkeit als Vorstandsassistent geltend machen wollte. Das Finanzamt wollte nur einen Bruchteil des Betrages als Sonderausgaben berücksichtigen.
Das Finanzgericht urteilte im Sinne des Finanzamtes. Zwar habe der BFH in 2011 die Absetzbarkeit der Kosten eines Erststudiums als Werbungskosten bejaht, doch habe der Gesetzgeber unmittelbar darauf das Gesetz rückwirkend bis zum 01.01.2004 so geändert, dass die bisherige Praxis in Rechtsprechung und Verwaltung fortgeschrieben wird. Da eine bloße Fortschreibung der bisherigen einheitlichen Praxis vorliege, sei kein schutzwürdiges Vertrauen der Bürger in eine andere Praxis entstanden und die Rückwirkung daher verfassungsgemäß. Da die Kosten für die Erstausbildung gemischte Kosten seien, seien sie i. Ü. nicht zwangsläufig beruflich veranlasst.