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14. Februar 2012 – Legal
Smartphone nicht für Empfang von TAN und Online-Banking nutzen

Smartphones, die neben den Funktionen des Handys auch die Möglichkeit bieten, mobil ins Internet zu gehen, werden immer beliebter. Man sollte sie allerdings auf keinen Fall im Zusammenhang mit Online-Banking gleichzeitig dazu nutzen, die TAN per SMS zu empfangen und anschließend im Internet die Bankgeschäfte zu tätigen. Auf eine diesbezügliche Haftungsfalle weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin.

Manche Banken (wie z. B. die Postbank) schicken den Kunden, die Internet-Banking betreiben, die Transaktionsnummern (TAN) neuerdings per SMS auf ihr Handy. Der Kunde soll die TAN dann am Computer nutzen, um z. B. eine Überweisung zu tätigen. Die Aufteilung auf zwei Übermittlungswege hat Sicherheitsgründe. Bei Benutzung desselben Geräts für beide Vorgänge hätten Ganoven die Chance, TAN und Kontonummern auszuspähen und zu missbrauchen. Daher findet sich in den AGB der Banken ein Passus, der den Kunden untersagt, das Gerät, mit dem die TAN empfangen wird, auch fürs Online-Banking zu nutzen. Die AGB bestimmen, dass der Kunde den durch grobe Verletzung seiner Sorgfaltspflichten entstandenen Schaden voll zu ersetzen hat, wobei die Nutzung desselben Geräts für beide Vorgänge dort ausdrücklich als grob fahrlässig genannt wird.

Von der Haftung her kritisch ist auch, wenn das Smartphone gelegentlich mit dem Computer verbunden wird, da dann eine Infektion mit Schadprogrammen/Ausspähprogrammen droht. Auch das Smartphone muss daher mit aktueller Virenschutzsoftware ausgestattet werden.