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7. Februar 2012 – Tax
Steuern fehlerhaft zu hoch ausgesetzt – keine Aussetzungszinsen bei Nachzahlung

Aussetzungszinsen nach § 237 Abgabenordnung für vom Finanzamt irrig zu hoch von der Vollziehung ausgesetzte Beträge entstehen nicht, wenn ein Rechtsbehelf in der Hauptsache in vollem Umfang Erfolg hatte. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 49/09).

Das Finanzamt hatte den Vollzug eines Gewinnfeststellungsbescheids gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgesetzt. Entsprechend wurde bei der Klägerin, Gesellschafterin der GbR, der Einkommensteuerbescheid teilweise außer Vollzug gesetzt. Dabei setzte das Finanzamt fälschlich einen höheren Betrag aus, als dies für die umstrittene Gewinnfeststellung erforderlich gewesen wäre. Die Klägerin hatte mit ihrem Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid in Gänze Erfolg. Durch die zu hohe Aussetzung verblieb dennoch ein Nachzahlungsbetrag. Das Finanzamt verlangte auf Grundlage des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO Zinsen für den Nachzahlungsbetrag. Die Klägerin machte geltend, dass die Zinsen nur bei Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs geschuldet seien.

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts zugunsten der Klägerin. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sei Voraussetzung der Verzinsung, dass das Rechtsmittel “endgültig keinen Erfolg” gehabt habe. Dabei sei das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid entscheidend.