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31. Januar 2012 – Tax
Testament bestimmt Vermächtnis als „Netto-Reinnachlass“ – Vermächtnisnehmer bleibt Erbschaftsteuerschuldner

Wenn in einem Testament vom Erblasser bestimmt wird, dass ein Vermächtnisnehmer einen Geldbetrag “ungekürzt durch staatliche Leistungen” erhalten soll, bleibt der Vermächtnisnehmer im Verhältnis zum Finanzamt trotzdem Steuerschuldner der Erbschaftsteuer. Aufgrund der Bestimmung habe er jedoch einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Erben. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 83/11).

Der Kläger ist der Bruder der 2007 verstorbenen Erblasserin. Diese bestimmte in ihrem Testament den Sohn des Klägers zum Alleinerben. Der Kläger wurde mit einem Vermächtnis bedacht. Sie bestimmte, dass der Kläger den Betrag erhalten solle, den er ohne Kürzung staatlicher Leistungen erhalten könne, wobei sie eine prozentuale Obergrenze im Verhältnis zum Nachlass vorgab. Da sich der Erbe weigerte, Erbschaftsteuer für den Vermächtnisbetrag zu zahlen, brachte das Finanzamt einen Bescheid gegen den Kläger aus. Hiergegen wandte sich der Kläger. Schließlich sollte ihm ja ein “Nettoreinnachlass” zukommen.

Das Finanzgericht bestätigte den Bescheid. Der Steuerschuldner werde durch die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes festgelegt, wobei auch bei einem Vermächtnisnehmer ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen vorliege. Die Schuldnerschaft richte sich nur nach den steuerrechtlichen Vorschriften. Eigentlich sei die Erbschaftsteuer noch höher als vom Finanzamt gefordert anzusetzen, da nach der Argumentation des Klägers auch die betreffende Erbschaftsteuer mit zum vom Erben zu leistenden Vermächtnis gehöre. Dem stehe aber das Verschlechterungsverbot entgegen.