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31. Januar 2012 – Tax
Anträge auf Aufhebung des Einheitswertbescheids ruhen

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass die Finanzämter in NRW Anträge auf Aufhebung des Einheitswertbescheids bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend stellen.

Hintergrund: Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 287/11 ) anhängig. Mit der Beschwerde wird u.a. die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung gerügt. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sei auf Grund der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1.1.1964 bzw. – im Beitrittsgebiet – des 1.1.1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, für Stichtage ab dem 1.1.2007 nicht mehr verfassungsgemäß.

Hierzu führt das Finanzministerium weiter aus: In den Finanzämtern in NRW gehen vermehrt Anträge und Einsprüche mit dem Ziel der Aufhebung der Einheitswertbescheide bzw. Grundsteuermessbescheide ein. Die Finanzämter werden die Bearbeitung der Einsprüche bzw. Anträge bis zur Entscheidung des BVerfG zurückstellen. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen dadurch keine Nachteile. Dabei legt die Finanzverwaltung die Anträge und Einsprüche der Steuerpflichtigen in deren Sinne aus und deutet formal unzulängliche Einsprüche dementsprechend um. Die Finanzverwaltung stellt damit sicher, dass steuerlich nicht beratenen Bürgerinnen und Bürgern kein Nachteil entsteht. Die Finanzämter gehen von der Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Ruhen des Verfahrens aus, solange dem Antrag des Steuerpflichtigen nichts anderes zu entnehmen ist. Ohne die Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Ruhen des Verfahrens, müsste der Antrag des Steuerpflichtigen aufgrund der geltenden Rechtslage abgewiesen werden. Bürgerinnen und Bürger, die einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides stellen möchten, werden gebeten, die Einheitswertnummer ihres Grundstücks anzugeben.